Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 35 Annahmeverfahren
Stand: 27.08.2026
Abweichend von § 20 Abs. 1 kann die Hochschule im Zulassungsbescheid einen Termin bestimmen, bis zu dem zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird, oder bis zu dem die Immatrikulation zu erfolgen hat. Liegt die Annahmeerklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Maßgeblich ist der Eingang der Annahmeerklärung bei der Hochschule.