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HZV

§ 34 Nachrück- und Losverfahren

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/34#abs-1 (1) Stehen in Studiengängen außerhalb des DoSV nach Durchführung des Hauptverfahrens noch freie Studienplätze zur Verfügung, so führt die Hochschule Nachrückverfahren durch. In den Nachrückverfahren finden die §§ 25, 28 bis 31 und 33 entsprechende Anwendung. Die Nachrückverfahren sind beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn keine form- und fristgerechten Zulassungsanträge mehr vorliegen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/34#abs-2 (2) Stehen bei Beendigung der Nachrückverfahren gemäß Abs. 1 Satz 3 oder § 3 Abs. 6 in einem Studiengang noch freie Studienplätze zur Verfügung, so führt die Hochschule ein Losverfahren durch. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Das Losverfahren ist beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn für den betreffenden Studiengang keine Anträge nach Satz 2 mehr vorliegen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.

§ 33 § 35