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§ 23 HZV (Bayern) — Serviceverfahren der Stiftung

Hochschulzulassungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Art. 10 des BayHZG in Verbindung mit Art. 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule legt durch Satzung fest, welche Studiengänge über das DoSV koordiniert werden.

(2) Der Zulassungsantrag muss bei Studiengängen innerhalb des DoSV über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein.