Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2026/2027

HG 2026/2027

Art 19 Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2025 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13c Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe „51,75 €“ durch die Angabe „51,23 €“ ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe „34,16 €“ durch die Angabe „33,80 €“ ersetzt.

c) In Nr. 3 wird die Angabe „24,84 €“ durch die Angabe „24,58 €“ ersetzt.

d) In Nr. 4 wird die Angabe „62,11 €“ durch die Angabe „61,47 €“ ersetzt.

2. In Anlage 1 Nr. 2.20.5 und Nr. 4.1 wird die Angabe „das pädagogische Hilfspersonal“ jeweils durch die Angabe „die pädagogischen Unterstützungskräfte“ ersetzt.

Art 18 Art 20