Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2026/2027

HG 2026/2027

Art 20 Weitere Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 13c der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Art. 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „Art. 5 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

2. In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

3. In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Zuweisung“ durch die Angabe „Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 4 BaySchFG“ ersetzt.

4. In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Es“ durch die Angabe „Als pauschalierte Zuweisung nach Art. 5 Abs. 4 BaySchFG“ ersetzt.

Art 19 Art 20a