Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2026/2027

HG 2026/2027

Art 18 Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Art. 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

“(3) Der Staat unterstützt die Gemeinden, Schulverbände, Landkreise und Bezirke durch Zuweisungen zu den notwendigen Kosten der Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur. Dazu werden für die Gebäude-Digitalinfrastruktur, für mobile Endgeräte sowie für digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen Pauschalbeträge je Schülerin und Schüler und Haushaltsjahr entsprechend folgender Tabelle gewährt:

Nr.

Schulart

Gebäude-Digitalinfrastruktur

Mobile Endgeräte

Digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen

1.

Grundschule

45,40 €

59,40 €

4,68 €

2.

Mittelschule

69,88 €

46,54 €

11,06 €

3.

Förderzentrum

(Jahrgangsstufen 1 bis 6)

94,16 €

94,78 €

6,67 €

4.

Förderzentrum

(Jahrgangsstufen 7 bis 10)

94,16 €

140,29 €

15,08 €

5.

Realschule, Gymnasium, Schule besonderer Art gemäß Art. 122 Abs. 1 BayEUG

42,84 €

39,55 €

11,44 €

6.

Realschule zur sonderpädagogischen Förderung

100,83 €

66,52 €

13,11 €

7.

Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg

72,99 €

107,99 €

13,53 €

8.

Wirtschaftsschule

(Jahrgangsstufen 5 und 6)

61,97 €

64,59 €

7,28 €

9.

Wirtschaftsschule

(Jahrgangsstufen 7 bis 11)

61,97 €

31,19 €

13,26 €

10.

Berufsschule

89,94 €

61,10 €

9,48 €

11.

Fachoberschule, Berufsoberschule

50,07 €

65,02 €

7,30 €

12.

Berufsfachschule, Fachschule, Fachakademie

104,20 €

86,92 €

11,13 €

13.

Berufliche Förderschule

161,17 €

83,14 €

10,84 €

Schülerinnen und Schüler in Teilzeitbeschulung werden an Berufsschulen mit dem Faktor 0,4, an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Faktor 0,55 und an sonstigen beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. Die staatlichen Zuweisungen können innerhalb der Zweckbindung nach Satz 1 flexibel eingesetzt werden; für digitale Schulbücher sind vorrangig die Zuweisungen nach Art. 22 zu verwenden. Die Pauschalbeträge nach Satz 2 werden entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Bayern im abgelaufenen Kalenderjahr durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jährlich zum 1. Januar angepasst.“

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird die Angabe „für Haushaltsjahre ab dem 1. Januar 2025“ gestrichen.

2. Art. 30 wird wie folgt gefasst:

Art. 30

Digitale Infrastruktur

Für die notwendigen Kosten der Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur sowie für den Aufwand bei ihrer technischen Wartung und Pflege gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und 4. Abweichend von Satz 1 wird dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke der Zuschuss

1. für die Gebäude-Digitalinfrastruktur in 1,667-facher Höhe,

2. für mobile Endgeräte an Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung in 1,208-facher Höhe, im Übrigen in 1,491-facher Höhe und

3. für digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen sowie für die technische Wartung und Pflege in 2,0-facher Höhe

gewährt.“

3. In Art. 60 Nr. 11 wird nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

Art 17 Art 19