Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2024/2025

HG 2024/2025

Art 7 Übertragung von Ausgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2024_2025/7#abs-1 (1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2024_2025/7#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2024 und 2025 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2024_2025/7#abs-3 (3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

Art 6m Art 8