Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2019/2020
HG 2019/2020Art 7 Übertragung von Ausgaben
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2019_2020/7#abs-1 (1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2019_2020/7#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2019 und 2020 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHG2019_2020/7#abs-3 (3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.