Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsschutzgesetz

GSG

Art 9 Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig

1. bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags und des Geländes des Maximilianeums die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,

2. im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.

Art 8 Art 10