Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsschutzgesetz

GSG

Art 10 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayGSG--2010/10#abs-1 (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,

2. als Verantwortlicher nach Art. 7 nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Fortsetzung eines Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen ein Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 zu verhindern.

Im Wiederholungsfall kann eine Geldbuße von bis zu fünftausend Euro festgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayGSG--2010/10#abs-2 (2) Mit Geldbuße von bis zu eintausendfünfhundert Euro, im Wiederholungsfall bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 Cannabisprodukte raucht, erhitzt oder verdampft.

Art 9 Art 11