Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VSEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund von Art 67 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung: