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FachV-Pol/VS

§ 10 Unterschleif, Mängel im Prüfungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/10#abs-1 (1) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sowie die vom Prüfungsamt beauftragten Personen befugt, diese sicherzustellen; betroffene Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind den Prüfungsteilnehmern bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen, sofern nicht ein entsprechendes Hilfsmittel ersatzweise durch die Prüfungsbehörde bereit gestellt werden kann. Einen Unterschleif begeht auch, wer eine Sicherstellung verhindert, die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigert oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändert. Wer nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, dessen Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Im Übrigen gilt § 35 APO.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/10#abs-2 (2) Mängel im Prüfungsverfahren sind in schriftlichen Prüfungen bei den Aufsichtführenden, in mündlichen Prüfungen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich geltend zu machen. Nach Abschluss eines Prüfungsteils erkannte Mängel sind unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich zu rügen. Sofern Mängeln im Sinn des Satzes 1 nicht abgeholfen wurde, ist nach Satz 2 zu verfahren. Im Übrigen gilt § 34 APO.

§ 9 § 11