Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 69 Einstellungsvoraussetzungen, Einstellungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/69#abs-1 (1) In den fachlichen Schwerpunkt Technischer Computer- und Internetkriminaldienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 und 4 bis 6 erfüllt. Der Einstieg erfolgt ausschließlich in der dritten Qualifikationsebene.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/69#abs-2 (2) Einstellungsbehörden sind die Präsidien der bayerischen Polizei und das Bayerische Landeskriminalamt.

§ 68a § 70