(1) In den fachlichen Schwerpunkt Technischer Computer- und Internetkriminaldienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 und 4 bis 6 erfüllt. Der Einstieg erfolgt ausschließlich in der dritten Qualifikationsebene.
(2) Einstellungsbehörden sind die Präsidien der bayerischen Polizei und das Bayerische Landeskriminalamt.