Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 68a Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Anwendbarkeit der Vorschriften des Teils 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/68a#abs-1 (1) Die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/68a#abs-2 (2) Die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 68 § 69