Bewerber und Bewerberinnen gemäß § 64 werden bei verschiedenen Polizeidienststellen in die Aufgaben des fachlichen Schwerpunkts Polizeivollzugsdienst eingeführt. Ein Amt des Polizeivollzugsdienstes soll ihnen erst verliehen werden, wenn die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Feststellung trifft das Staatsministerium.