Die Qualifikationsprüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 für die Zulassung zum zweiten Teil der schriftlichen Prüfung nicht erfüllt,
2. im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in mehr als der Hälfte oder im Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsaufgaben des zweiten Teils weniger als 5 Punkte,
3. in der mündlichen Prüfung ein schlechteres Gesamtergebnis als 5 Punkte oder
4. ein schlechteres Gesamtprüfungsergebnis (§ 53) als 5 Punkte erreicht hat.