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§ 54 FachV-Pol/VS (Bayern) — Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikationsprüfung hat nicht bestanden, wer

1. die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 für die Zulassung zum zweiten Teil der schriftlichen Prüfung nicht erfüllt,

2. im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in mehr als der Hälfte oder im Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsaufgaben des zweiten Teils weniger als 5 Punkte,

3. in der mündlichen Prüfung ein schlechteres Gesamtergebnis als 5 Punkte oder

4. ein schlechteres Gesamtprüfungsergebnis (§ 53) als 5 Punkte erreicht hat.