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§ 51 FachV-Pol/VS (Bayern) — Prüfungskommissionen

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet.

(2) Jede Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben sowie dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst angehören. Das dritte Mitglied muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben. Ein Mitglied der Prüfungskommission soll hauptamtliche Lehrperson beim Fachbereich Polizei sein. Ein Mitglied nach Satz 2 führt den Vorsitz.