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§ 48 FachV-Pol/VS (Bayern) — Qualifikationsprüfung

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie kann den gesamten Inhalt des Studiums umfassen.

(2) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer alle Leistungsnachweise nach den §§ 43 und 45 erbracht hat und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 4 erfüllt.