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FachV-Pol/VS

§ 45 Leistungsnachweise im berufspraktischen Studium, Leistungs- und Eignungsbild

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/45#abs-1 (1) Im ersten berufspraktischen Abschnitt sind zwei Leistungsnachweise zu fertigen. Art und Dauer der Leistungsnachweise werden im Studienplan geregelt. Das Gesamtergebnis der Leistungsnachweise wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch deren Anzahl. Die Studierenden müssen mindestens die Durchschnittspunktzahl von 5 Punkten erreichen und dürfen in keinem Leistungsnachweis weniger als 2 Punkte erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/45#abs-2 (2) Während des zweiten berufspraktischen Abschnitts haben die Studierenden die im Studienplan festgelegten Leistungsnachweise in der fachpraktischen Ausbildung und im Sport zu erbringen. In Einzelfällen können diese Leistungsnachweise auf Antrag der Studierenden im darauffolgenden Studienabschnitt nachgeholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/45#abs-3 (3) Im dritten berufspraktischen Abschnitt ist im Rahmen der einsatztaktischen Ausbildung ein Leistungsnachweis zu fertigen. Die Studierenden müssen im Leistungsnachweis mindestens 5 Punkte erreichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/45#abs-4 (4) In allen berufspraktischen Abschnitten gemäß § 44 ist über die Studierenden ein Leistungs- und Eignungsbild zu fertigen. Der oder die Beauftragte der Hochschule – Fachbereich Polizei für den ersten berufspraktischen Abschnitt und die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen für die weiteren berufspraktischen Abschnitte erstellen jeweils eine Gesamtbewertung mit den Kriterien „gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Inhalt und Gestaltung des Leistungs- und Eignungsbildes werden im Studienplan geregelt. Die Studierenden müssen im Leistungs- und Eignungsbild jeweils die Gesamtbewertung „gut geeignet“ oder „geeignet“ nachweisen.

§ 44 § 46