Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 46 Prüfungsausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/46#abs-1 (1) Beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Der Leiter oder die Leiterin des Sachgebiets Personal, Aus- und Fortbildung der Polizei im Staatsministerium ist das vorsitzende Mitglied.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/46#abs-2 (2) Die weiteren Mitglieder sowie jeweils zwei Vertreter bestellt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei auf Vorschlag der Hochschule – Fachbereich Polizei für die Dauer von drei Jahren. Sie müssen Lehrpersonen der Hochschule – Fachbereich Polizei sein, wobei nur ein Mitglied und dessen Vertreter eine Lehrperson im Sinn des Art. 14 Abs. 3 des HföD-Gesetzes sein darf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/46#abs-3 (3) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule – Fachbereich Polizei kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.

§ 45 § 47