Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Einstellungsprüfung (Art. 22 Abs. 1 LlbG) wird zugelassen, wer

1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

2. die Einstellungsvoraussetzungen zum maßgeblichen Einstellungstermin voraussichtlich erfüllen wird und

3. prüfungsfähig ist.

Treten Bewerber und Bewerberinnen nach der Zulassung und vor dem Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

§ 13 § 15