Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 44 Inhalte des berufspraktischen Studiums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im ersten und zweiten berufspraktischen Abschnitt erfolgt die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten an der Hochschule – Fachbereich Polizei und bei Ausbildungsdienststellen. Im dritten berufspraktischen Abschnitt sind die Studierenden in die Aufgaben von Dienstgruppenleitern und Dienstgruppenleiterinnen, von Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen in Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene bei einer Polizeiinspektion oder bei der Kriminalpolizei einzuweisen. Während des dritten berufspraktischen Abschnitts ist auch die einsatztaktische Ausbildung abzulegen.

§ 43 § 45