Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 42 Inhalte des Fachstudiums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/42#abs-1 (1) Das Fachstudium umfasst folgende Fächergruppen und Studienfächer als Pflichtfächer:

1.

Fächergruppe Rechtswissenschaften:

1.1

Eingriffsrecht,

1.2

Staats- und Verfassungsrecht,

1.3

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

1.4

Zivilrecht,

1.5

Verkehrsrecht,

1.6

Nebenstrafrecht,

1.7

Allgemeines Verwaltungsrecht,

1.8

Recht des öffentlichen Dienstes,

1.9

Verfahrensrecht und

1.10

Haushaltsrecht. 2.

2.

Fächergruppe Polizeiliches Management:

2.1

Kriminalistik,

2.2

Kriminologie,

2.3

Einsatzlehre,

2.4

Verkehrslehre,

2.5

Polizeiliches Einsatzverhalten,

2.6

Führungslehre,

2.7

Soziologie,

2.8

Psychologie,

2.9

Politologie,

2.10

Kommunikation und Konfliktbewältigung,

2.11

Berufsethik,

2.12

Polizeiliches Informations- und Kommunikationswesen und

2.13

Englisch.

Im Studienplan können weitere Studienfächer festgelegt werden. Zusätzlich können Wahlfächer angeboten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/42#abs-2 (2) Aus den Studienfächern werden im letzten fachtheoretischen Abschnitt Studienschwerpunkte gebildet. Die Studienschwerpunkte orientieren sich an den schutz- und kriminalpolizeilichen Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Umfang und Inhalte der Studienschwerpunkte werden im Studienplan festgelegt. Die Ernennungsbehörden legen den jeweiligen Studienschwerpunkt unter Einbindung der Hochschule – Fachbereich Polizei im Benehmen mit den Studierenden fest. Der Studienschwerpunkt soll der Erstverwendung nach Abschluss des Studiums entsprechen.

§ 41 § 43