Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 42 Inhalte des Fachstudiums
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/42#abs-1 (1) Das Fachstudium umfasst folgende Fächergruppen und Studienfächer als Pflichtfächer:
1.
Fächergruppe Rechtswissenschaften:
1.1
Eingriffsrecht,
1.2
Staats- und Verfassungsrecht,
1.3
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
1.4
Zivilrecht,
1.5
Verkehrsrecht,
1.6
Nebenstrafrecht,
1.7
Allgemeines Verwaltungsrecht,
1.8
Recht des öffentlichen Dienstes,
1.9
Verfahrensrecht und
1.10
Haushaltsrecht. 2.
2.
Fächergruppe Polizeiliches Management:
2.1
Kriminalistik,
2.2
Kriminologie,
2.3
Einsatzlehre,
2.4
Verkehrslehre,
2.5
Polizeiliches Einsatzverhalten,
2.6
Führungslehre,
2.7
Soziologie,
2.8
Psychologie,
2.9
Politologie,
2.10
Kommunikation und Konfliktbewältigung,
2.11
Berufsethik,
2.12
Polizeiliches Informations- und Kommunikationswesen und
2.13
Englisch.
Im Studienplan können weitere Studienfächer festgelegt werden. Zusätzlich können Wahlfächer angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/42#abs-2 (2) Aus den Studienfächern werden im letzten fachtheoretischen Abschnitt Studienschwerpunkte gebildet. Die Studienschwerpunkte orientieren sich an den schutz- und kriminalpolizeilichen Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Umfang und Inhalte der Studienschwerpunkte werden im Studienplan festgelegt. Die Ernennungsbehörden legen den jeweiligen Studienschwerpunkt unter Einbindung der Hochschule – Fachbereich Polizei im Benehmen mit den Studierenden fest. Der Studienschwerpunkt soll der Erstverwendung nach Abschluss des Studiums entsprechen.