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§ 42 FachV-Pol/VS (Bayern) — Inhalte des Fachstudiums

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Fachstudium umfasst folgende Fächergruppen und Studienfächer als Pflichtfächer:

1.

Fächergruppe Rechtswissenschaften:

1.1

Eingriffsrecht,

1.2

Staats- und Verfassungsrecht,

1.3

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

1.4

Zivilrecht,

1.5

Verkehrsrecht,

1.6

Nebenstrafrecht,

1.7

Allgemeines Verwaltungsrecht,

1.8

Recht des öffentlichen Dienstes,

1.9

Verfahrensrecht und

1.10

Haushaltsrecht. 2.

2.

Fächergruppe Polizeiliches Management:

2.1

Kriminalistik,

2.2

Kriminologie,

2.3

Einsatzlehre,

2.4

Verkehrslehre,

2.5

Polizeiliches Einsatzverhalten,

2.6

Führungslehre,

2.7

Soziologie,

2.8

Psychologie,

2.9

Politologie,

2.10

Kommunikation und Konfliktbewältigung,

2.11

Berufsethik,

2.12

Polizeiliches Informations- und Kommunikationswesen und

2.13

Englisch.

Im Studienplan können weitere Studienfächer festgelegt werden. Zusätzlich können Wahlfächer angeboten werden.

(2) Aus den Studienfächern werden im letzten fachtheoretischen Abschnitt Studienschwerpunkte gebildet. Die Studienschwerpunkte orientieren sich an den schutz- und kriminalpolizeilichen Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Umfang und Inhalte der Studienschwerpunkte werden im Studienplan festgelegt. Die Ernennungsbehörden legen den jeweiligen Studienschwerpunkt unter Einbindung der Hochschule – Fachbereich Polizei im Benehmen mit den Studierenden fest. Der Studienschwerpunkt soll der Erstverwendung nach Abschluss des Studiums entsprechen.