Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 41 Pflichten der Studierenden, Urlaub

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/41#abs-1 (1) Die Studierenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Studium verpflichtet. Sie haben insbesondere an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie von den Ausbildungsbehörden nicht gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/41#abs-2 (2) Die Einbringung des Erholungsurlaubs für das Studium wird von der Hochschule – Fachbereich Polizei festgelegt.

§ 40 § 42