Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 40 Zuständigkeiten, Studienplan, Ausbildungsleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/40#abs-1 (1) Die Hochschule – Fachbereich Polizei regelt die Inhalte des Studiums in einem Studienplan, der der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/40#abs-2 (2) Die Präsidien der bayerischen Polizei und das Bayerische Landeskriminalamt bestimmen für ihren Bereich Ausbildungsdienststellen sowie Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben sollen. Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen lenken und überwachen die Ausbildung der Studierenden und haben sich laufend vom Stand der Ausbildung zu überzeugen. Im berufspraktischen Studium haben sie eine sorgfältige, dem Studienplan entsprechende Ausbildung zu gewährleisten.

§ 39 § 41