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# § 40 FachV-Pol/VS (Bayern) — Zuständigkeiten, Studienplan, Ausbildungsleitung

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule – Fachbereich Polizei regelt die Inhalte des Studiums in einem Studienplan, der der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.

(2) Die Präsidien der bayerischen Polizei und das Bayerische Landeskriminalamt bestimmen für ihren Bereich Ausbildungsdienststellen sowie Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben sollen. Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen lenken und überwachen die Ausbildung der Studierenden und haben sich laufend vom Stand der Ausbildung zu überzeugen. Im berufspraktischen Studium haben sie eine sorgfältige, dem Studienplan entsprechende Ausbildung zu gewährleisten.

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Zitiervorschlag: § 40 FachV-Pol/VS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/40

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