Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 35 Nichtbestehen
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt,
2. in der praktisch-mündlichen Prüfung weniger als 2 Punkte erhalten hat,
3. im Gesamtprüfungsergebnis weniger als 5 Punkte erhalten hat oder
4. in der praktisch-mündlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung in englischer Sprache und den schriftlichen Prüfungsaufgaben dreimal weniger als 5 Punkte erzielt hat.