Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 35 Nichtbestehen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Prüfung hat nicht bestanden, wer

1. die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt,

2. in der praktisch-mündlichen Prüfung weniger als 2 Punkte erhalten hat,

3. im Gesamtprüfungsergebnis weniger als 5 Punkte erhalten hat oder

4. in der praktisch-mündlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung in englischer Sprache und den schriftlichen Prüfungsaufgaben dreimal weniger als 5 Punkte erzielt hat.

§ 34 § 36