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§ 35 FachV-Pol/VS (Bayern) — Nichtbestehen

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung hat nicht bestanden, wer

1. die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt,

2. in der praktisch-mündlichen Prüfung weniger als 2 Punkte erhalten hat,

3. im Gesamtprüfungsergebnis weniger als 5 Punkte erhalten hat oder

4. in der praktisch-mündlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung in englischer Sprache und den schriftlichen Prüfungsaufgaben dreimal weniger als 5 Punkte erzielt hat.