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§ 20 FachV-Pol/VS (Bayern) — Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem die Gesamtnote, die Note der Sportprüfung und die Einzelnoten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion zu ersehen sind. Die Ergebnisse des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion werden in einem Abschlussgespräch erläutert.

(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die erzielten Ergebnisse zu ersehen sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.