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§ 17 FachV-Pol/VS (Bayern) — Sportprüfung

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Sportprüfung ist nachzuweisen, dass die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen körperlichen Grundvoraussetzungen vorliegen.

(2) Die Sportprüfung besteht aus vier Einzelübungen sowie der Schwimmtauglichkeitsübung. In den Einzelübungen werden die motorischen Grundeigenschaften Ausdauerleistungsfähigkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordination und Beweglichkeit geprüft. Das Nähere regelt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Zustimmung des Staatsministeriums durch Richtlinien.

(3) Die Einzelübungen werden mit ganzen Noten bewertet. Die Note der Sportprüfung wird dadurch gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch vier geteilt wird. Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.