nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 FachV-Pol/VS (Bayern) — Besondere Beförderungsvoraussetzungen

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für eine Beförderung bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 ist neben dem Ableisten des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene keine weitere Qualifizierung im Rahmen der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung notwendig; Art. 17 Abs. 6 LlbG gilt insoweit nicht.

(2) Die Beförderung in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 setzt den Erwerb der Qualifikation als Regelbewerber oder Regelbewerberin für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder die Ausbildungsqualifizierung voraus.