Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Einstellung von Beamten für den technischen Dienst bei der Bayerischen Landesgewerbeanstalt Nürnberg
EinstellungsV/BLGA§ 1
Stand: 25.08.2026
Diese Verordnung gilt für die Einstellung von Beamten auf Probe des technischen Dienstes bei der Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA).