Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung

EBV

§ 4 Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Stand: 27.08.2026

Bayern

Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie als Eigenbetrieb geführt werden, zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden. Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen „Gemeindewerke“ („Stadtwerke“) erhalten. Die Betriebssatzung kann

1. die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke und

2. in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder von einzelnen Verkehrsbetrieben

vorsehen.

§ 3 § 5