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§ 4 EBV (Bayern) — Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Eigenbetriebsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie als Eigenbetrieb geführt werden, zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden. Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen „Gemeindewerke“ („Stadtwerke“) erhalten. Die Betriebssatzung kann

1. die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke und

2. in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder von einzelnen Verkehrsbetrieben

vorsehen.