Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung

EBV

§ 26 Übergangsbestimmungen

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/26#abs-1 (1) (aufgehoben)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/26#abs-2 (2) (aufgehoben)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/26#abs-3 (3) In Verbindung mit den nach § 20 Satz 2 anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch die Übergangsvorschriften des Art. 24 Abs. 1 bis 5 und des Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Eigenbetriebe Anwendung. Art. 28 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigenbetrieb die Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/26#abs-4 (4) Die auf Grund von § 2 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung der Eigenbetriebsverordnung erteilten Befreiungen bleiben bestehen.

§ 25 § 27