Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung

EBV

§ 19 Zwischenberichte

Stand: 27.08.2026

Bayern

Die Werkleitung hat den ersten Bürgermeister und den Werkausschuß vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.

§ 18 § 20