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§ 19 EBV (Bayern) — Zwischenberichte

Eigenbetriebsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Werkleitung hat den ersten Bürgermeister und den Werkausschuß vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.