Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung
EBV§ 18 Buchführung und Kostenrechnung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/18#abs-1 (1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchungen muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 20 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/18#abs-2 (2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind unbeschadet des Satzes 2 anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/18#abs-3 (3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.