Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs
DVFAG/SchKFrG§ 1
Stand: 25.08.2026
Die im Staatshaushaltsplan bei Kap. 13 10 Tit. 633 01-6 bereitgestellten Mittel werden bis auf die für den Ausgleich von Härten benötigten Mittel und die den Modellkommunen nach § 3a Abs. 2 bis 5 zuzuweisenden Mittel nach der Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch und den Aufwendungen der Aufgabenträger für die notwendige Schülerbeförderung verteilt (Verteilungsmasse).