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§ 1 DVFAG/SchKFrG (Bayern)

Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im Staatshaushaltsplan bei Kap. 13 10 Tit. 633 01-6 bereitgestellten Mittel werden bis auf die für den Ausgleich von Härten benötigten Mittel und die den Modellkommunen nach § 3a Abs. 2 bis 5 zuzuweisenden Mittel nach der Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch und den Aufwendungen der Aufgabenträger für die notwendige Schülerbeförderung verteilt (Verteilungsmasse).