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# § 22 BSO (Bayern) — Geschäftsgang

Berufsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft im Einvernehmen mit dem Vertreter des Aufwandsträgers den Berufsschulbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Berufsschulbeirat ist einzuberufen, wenn ein Mitglied nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 4 oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.

(2) Die Tagesordnung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest; sie ist mit der Einladung allen Mitgliedern und den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig zu übermitteln. Anträge von Mitgliedern und Teilnahmeberechtigten sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Sitzung der Schulleitung zugegangen sind.

(3) § 17 Abs. 1 und 2 Satz 4 bis 7 BaySchO gilt entsprechend. Bei Abstimmungen sind neben den Mitgliedern die Teilnahmeberechtigten nach § 19 Abs. 2 in den jeweils sie betreffenden Angelegenheiten stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Berufsschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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Zitiervorschlag: § 22 BSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/22

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