Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag Altersversorgung

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Eingangsformel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits

und

[den vertragsschließenden Gewerkschaften], andererseits

wird Folgendes vereinbart:

→§ 1