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§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/34#abs-1 (1) Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG sind § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden. Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 33 Abs. 7 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/34#abs-2 (2) Für Beschäftigte, für die § 105b VBL-Satzung a.F. gilt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Startgutschriften nur nach § 44 VBL-Satzung a.F. berechnet werden und dass der Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre. Für Beschäftigte nach Satz 1 gilt die Wartezeit als erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/34#abs-3 (3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 33 § 35