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ATV§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsberechtigte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/31#abs-1 (1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/31#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/31#abs-3 (3) § 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/31#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBL-Satzung) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.