Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag Altersversorgung
ATV§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/18#abs-1 (1) Soweit die Zusatzversorgungseinrichtung für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren von höchstens vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhebt, trägt diese der Arbeitgeber, soweit sich aus § 37a nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/18#abs-2 (2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge sind von der Zusatzversorgungseinrichtung auf einem gesonderten personenbezogenen Versorgungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen (Versorgungskonto II).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-ATV--2002/18#abs-3 (3) Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen sind gesondert zu führen und zu verwalten.