Gesetze / Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
Butt/KäseuaPrV§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/butt_k_seuaprv/1#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung,
2.
Markenbutter: Markenbutter im Sinne des § 15 Absatz 1 der Milchproduktqualitätsverordnung,
3.
Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/butt_k_seuaprv/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner
1.
Hersteller: Unternehmen, die Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
2.
Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Herstellern Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
3.
Händler: Unternehmen, die Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Verpacker, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein.