Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 48

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/48#abs-1 (1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/48#abs-2 (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

§ 47 § 49