Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 10
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/10#abs-1 (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 3 und des § 93 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/10#abs-2 (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 10 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2005 – 4 A 10571/05Zitiert von 6
- BVerwG, 11.01.2006 – 6 PB 17.05Zitiert von 16
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 25
- VG Braunschweig, 24.01.2006 – 9 A 3/05Erfolgloser Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtpersonalrat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Frankfurt am Main, 09.07.2018 – 22 K 767/18.F.PV
- VG Ansbach, 19.06.2018 – AN 7 P 18.00303
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 – OVG 62 PV 11.19Zitiert von 8
- BVerwG, 16.07.2020 – 5 P 8/19Mitbestimmung der Stufenvertretung bei der Versetzung des Geschäftsführers eines JobcentersZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 – OVG 62 PV 5.19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.